Tommy Cash · Finanzen einfach erklärt.
Deutschland · Stand: 7. Oktober 2026

Mit einem Freistellungsauftrag teilst du deiner Bank mit, bis zu welchem Betrag sie berücksichtigungsfähige Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug behandeln soll. Dafür steht dir der Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung: aktuell 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften 2.000 Euro gemeinsam. Du kannst den Betrag auf mehrere Banken verteilen. Insgesamt dürfen deine Aufträge den geltenden Höchstbetrag nicht überschreiten. [1][2][3]

Das klingt bürokratischer, als es im Alltag ist. Entscheidend sind drei Dinge: Welche Erträge erwartest du wo? Welche Aufträge bestehen schon? Und wie viel wurde davon bereits genutzt?

1. Pauschbetrag, Auftrag und Steuerabzug: Was ist der Unterschied?

Der Sparer-Pauschbetrag ist der gesetzliche Abzugsbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vereinfacht gesagt: Bis zu dieser Höhe bleiben die nach den steuerlichen Regeln ermittelten Kapitaleinkünfte steuerfrei. Er gilt insgesamt für das Kalenderjahr, nicht erneut bei jeder Bank. [1]

Der Freistellungsauftrag ist deine Anweisung an das jeweilige Institut, einen festgelegten Teil dieses Betrags beim Steuerabzug zu berücksichtigen. Du beantragst ihn bei der Bank, nicht beim Finanzamt. Er schafft keinen zusätzlichen Freibetrag. [2]

Der Steuerabzug ist das Geld, das die Bank bei steuerpflichtigen Erträgen einbehält und an das Finanzamt abführt. Im üblichen Fall sind das 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Kapitalertragsteuer wirkt bei vielen privaten Kapitalerträgen als abschließende Besteuerung; dafür wird häufig der Begriff Abgeltungsteuer verwendet. [4][5]

Was bringt dir der Auftrag? Die Bank berücksichtigt den zugewiesenen Betrag bereits bei der Abrechnung. Du musst dann wegen dieses ungenutzten Pauschbetrags nicht erst über die Steuererklärung eine Erstattung beantragen.

2. Es geht um Erträge, nicht um dein eingezahltes Geld

Kapitalerträge sind beispielsweise Tagesgeldzinsen, Dividenden und steuerlich zu berücksichtigende Gewinne aus Wertpapierverkäufen. Dividenden sind Zahlungen von Unternehmen an ihre Aktionäre. [1]

Überweist du 5.000 Euro auf ein Tagesgeldkonto, nutzt diese Einzahlung keinen Freistellungsbetrag. Werden dir daraus 120 Euro Zinsen gutgeschrieben, können diese 120 Euro den Auftrag beanspruchen.

Auch beim Aktienverkauf zählt grundsätzlich der steuerlich ermittelte Gewinn, nicht der gesamte Verkaufserlös. Ein höherer Depotwert allein ist bei gewöhnlichen Aktien noch kein realisierter Verkaufsgewinn. Realisiert heißt: Der Gewinn entsteht durch den Verkauf. [1]

Bei Fonds gelten zusätzliche Regeln. Unter anderem kann eine Vorabpauschale steuerlich relevant werden, auch ohne Verkauf oder Auszahlung. Die Berechnung behandeln wir in Vorabpauschale bei ETFs: Was sie bedeutet und wie du sie berechnest. Ausschüttende und thesaurierende ETFs erklärt Thesaurierend oder ausschüttend: Welche ETF-Variante passt zu dir?. Hier reicht zunächst: Plane anhand der steuerlich relevanten Beträge, nicht allein anhand der Auszahlungen. [1][6]

3. So verteilst du den Betrag auf mehrere Banken

Du musst die 1.000 Euro nicht gleichmäßig aufteilen. Sinnvoll ist eine Verteilung danach, wo voraussichtlich berücksichtigungsfähige Erträge entstehen. Eine Bank übernimmt freie Beträge bei einer anderen Bank nicht automatisch.

Eigenes Beispiel für eine einzeln veranlagte Person: Du hast Tagesgeld bei Bank A, ein Wertpapierdepot bei Bank B und Festgeld bei Bank C. Ein Depot ist das Konto, in dem deine Wertpapiere verwahrt werden.

Institut Angenommene Jahreserträge Erteilter Auftrag
Bank A: Tagesgeld 250 Euro 300 Euro
Bank B: Depot 550 Euro 600 Euro
Bank C: Festgeld 80 Euro 100 Euro
Summe 880 Euro 1.000 Euro

Annahmen: Die Erträge sind bereits die steuerlich relevanten Beträge vor Anwendung des Pauschbetrags. Weitere Kapitalerträge, anrechenbare ausländische Steuern und verrechenbare Verluste gibt es im Beispiel nicht. Es ist eine Planungsrechnung, keine Ertragsprognose.

Bei dieser Aufteilung liegen die angenommenen Erträge bei jeder Bank innerhalb ihres Auftrags. Insgesamt würden 880 Euro genutzt. Die übrigen 120 Euro sind kein Guthaben, das dir ausgezahlt wird. Ein ungenutzter Sparer-Pauschbetrag lässt sich auch nicht ins nächste Jahr übertragen. [1]

Wichtig: Erteilte Höhe und bereits genutzter Betrag sind zwei verschiedene Zahlen. Bei Bank B sind zunächst 600 Euro zugeteilt. Bei 550 Euro berücksichtigten Erträgen wären davon 550 Euro genutzt.

4. Freistellungsauftrag einrichten: Schritt für Schritt

Schritt 1: Bestehende Aufträge sammeln.
Notiere alle Institute, auch ältere Konten und Depots. Halte pro Bank die Auftragshöhe, das Geltungsjahr und den aktuell genutzten Betrag fest. Sonst verteilst du womöglich Geld, das bereits zugeteilt ist.

Schritt 2: Deinen Höchstbetrag klären.
Bei Einzelveranlagung sind es 1.000 Euro. Für gemeinsame Aufträge von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, insbesondere die entsprechende unbeschränkte Steuerpflicht und kein dauerndes Getrenntleben. Zusammenveranlagung bedeutet, dass beide steuerlich gemeinsam veranlagt werden. Eine unverheiratete Partnerschaft erhält keinen gemeinsamen 2.000-Euro-Auftrag. [1][3][7]

Schritt 3: Deine Steuer-ID bereithalten.
Die steuerliche Identifikationsnummer ordnet die Angaben deiner Person zu. Bei einem gemeinsamen Auftrag werden die IDs beider Personen benötigt. Sie müssen dem Institut für einen wirksamen Auftrag vorliegen. [2]

Schritt 4: Betrag und Geltungsdauer festlegen.
Nutze das Formular oder das dafür vorgesehene elektronische Verfahren deiner Bank. Gib den gesamten gewünschten Auftrag an. Soll ein bestehender Betrag von 300 auf 400 Euro steigen, lautet der neue Auftrag 400 Euro, nicht 100 Euro. Je nach Formular ist eine Befristung zum Jahresende oder eine unbefristete Geltung möglich. Unbefristet heißt: Der Auftrag gilt grundsätzlich auch in folgenden Jahren, bis du ihn änderst oder beendest. [3][8]

Schritt 5: Bestätigung und Gesamtsumme prüfen.
Kontrolliere nach der Bearbeitung den hinterlegten Betrag und seine Gültigkeit. Addiere anschließend alle Aufträge. Ein kurzer eigener Vermerk mit Datum hilft dir bei der nächsten Änderung.

Der Auftrag lässt sich innerhalb desselben Instituts nicht auf einzelne Konten oder Depots beschränken. Bei mehreren Angeboten prüfst du deshalb, welches Institut den Steuerabzug tatsächlich übernimmt. Zwei Apps müssen nicht zwei getrennte steuerliche Stellen bedeuten. [8]

5. Später umverteilen: Erst die Nutzung prüfen

Bleiben wir beim Beispiel. Im Herbst sind bei Bank A bereits 250 Euro freigestellt worden. Bei Bank B erwartest du inzwischen insgesamt 650 Euro Jahreserträge.

Du kannst den Auftrag bei A von 300 auf 250 Euro senken und den Auftrag bei B von 600 auf 650 Euro erhöhen. Bei C bleiben 100 Euro. Die neue Summe lautet:

250 + 650 + 100 = 1.000 Euro.

Die 50 Euro kommen aus dem noch ungenutzten Teil bei A. Die dort bereits berücksichtigten 250 Euro bleiben bei der Änderung erhalten. [3][8]

So gehst du praktisch vor: Prüfe den aktuellen Nutzungsstand bei A, lasse die Senkung bearbeiten und kontrolliere sie. Erhöhe danach den Auftrag bei B. Dadurch bleibt auch zwischen den Änderungen die Summe innerhalb des Höchstbetrags.

Du kannst bei A nicht einfach auf 100 Euro senken, wenn dort bereits 250 Euro genutzt wurden. Für das laufende Jahr ist eine Herabsetzung unter den bereits ausgeschöpften Betrag unzulässig. [8]

Beim Kontowechsel gilt dieselbe Logik. Kläre den Auftrag bei der bisherigen Bank und plane bei der neuen Bank nur den noch verfügbaren Teil ein. Eine Änderung für das nächste Kalenderjahr ist gesondert zu betrachten.

6. Was passiert, wenn schon Steuer abgezogen wurde?

Ein fehlender oder zu niedriger Auftrag bedeutet nicht automatisch, dass der Sparer-Pauschbetrag verloren ist.

Für das betreffende Kalenderjahr kann ein später erteilter oder erhöhter Auftrag noch berücksichtigt werden. Die BMF-Regelung lässt die erstmalige Erteilung oder Erhöhung für das abgelaufene Jahr spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu. Prüfe trotzdem frühzeitig, welches Verfahren und welche Bearbeitungsfristen deine Bank dafür vorsieht. Das ist keine Zusage, dass jede Bank jede frühere Abrechnung unmittelbar korrigiert. [8]

Bleibt zu viel einbehaltene Steuer bestehen, kannst du mit der Einkommensteuererklärung eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Dafür dient regelmäßig die Anlage KAP, der Teil der Erklärung für Kapitalerträge. [4][5]

Nutze die Steuerbescheinigungen der Banken. Berücksichtige dabei auch den bereits ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag bei anderen Instituten. Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe eine Erstattung zusteht. Du erhältst nicht automatisch alle einbehaltenen Steuern zurück. [4][9]

Ein deutscher Freistellungsauftrag beseitigt außerdem keine ausländische Quellensteuer. Das ist eine Steuer, die im Herkunftsland eines Ertrags erhoben wird. Ihre mögliche Anrechnung oder Erstattung folgt eigenen Regeln. Auch bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug ersetzt ein Auftrag keine erforderlichen Angaben in deiner Steuererklärung. [4]

Der typische Fehler: Bei jeder Bank den vollen Betrag eintragen

Ein neues Depot bedeutet keinen neuen Sparer-Pauschbetrag. Drei Aufträge über jeweils 1.000 Euro wären für eine einzeln veranlagte Person insgesamt zu hoch.

Prüfe deshalb vor jedem neuen Auftrag deine vorhandene Verteilung. Hast du versehentlich zu viel beauftragt, kläre und korrigiere die Aufträge mit den Banken. Wurden tatsächlich mehr Erträge als zulässig freigestellt, kann zusätzlich eine steuerliche Korrektur nötig sein. [3][5]

Du brauchst dafür keine aufwendige Verwaltung. Eine aktuelle Liste mit Bank, Auftragshöhe, genutztem Betrag und Geltungsjahr reicht als Ausgangspunkt.

Tommy-Cash-Merksatz: Verteile deinen Freistellungsauftrag nach den erwarteten Erträgen. Prüfe vor jeder Änderung, was bereits zugeteilt und was schon genutzt ist.

Deine Checkliste

  • Ich kenne meinen geltenden Höchstbetrag für Deutschland.
  • Ich habe alle bestehenden Aufträge erfasst und ihre Summe geprüft.
  • Ich plane mit Kapitalerträgen, nicht mit Einzahlungen oder Depotwerten.
  • Meine Steuer-ID und gegebenenfalls die meines Partners liegen vor.
  • Ich kenne Geltungsjahr und Laufzeit der Aufträge.
  • Vor einer Senkung prüfe ich den bereits genutzten Betrag.
  • Bei verbliebenem Steuerabzug prüfe ich den Weg über die Anlage KAP.

Mit einer passenden Verteilung vermeidest du unnötigen Steuerabzug innerhalb deines verfügbaren Pauschbetrags. Schau bei einem neuen Konto, veränderten Erträgen oder vor dem Jahresende kurz auf deine Liste. So bleibt die Aufteilung überschaubar.

Dieser Beitrag erklärt allgemeine deutsche Steuerregeln für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Privatanleger. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung.


Quellen – getrennt vom Artikeltext

Recherche und Abruf: 7. Oktober 2026. Gesetzestexte wurden teilweise über die abrufbaren Suchindex-Volltexte geprüft; direkte Seitenabrufe von §§ 20 und 44a EStG und BMF-Handbuchseiten scheiterten technisch. Die betreffenden Aussagen sind zusätzlich mit erreichbaren Behörden- beziehungsweise amtlichen Formularquellen abgeglichen. Keine Prüfung durch einen Steuerberater.

  1. Einkommensteuergesetz, § 20, insbesondere Absätze 1, 2, 4 und 9: Kapitalerträge, Gewinnermittlung und Sparer-Pauschbetrag; Suchindex-Volltext gelesen.
  2. Einkommensteuergesetz, § 44a, insbesondere Absätze 1, 2 und 2a: Abstandnahme vom Steuerabzug, Auftrag und Steuer-ID; abrufbare Suchindex-Auszüge geprüft.
  3. Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur: Freistellungsauftrag, Formularstand 10.25: vollständiges zweiseitiges Formular mit Hinweisen gelesen. Allgemeine Regeln verwendet; institutseigene Fristen nicht auf andere Banken übertragen.
  4. Einkommensteuergesetz, § 32d, insbesondere Absätze 1, 3, 4 und 5: Steuersatz, Erklärungspflicht, Überprüfung und ausländische Steuern.
  5. Landesamt für Steuern Niedersachsen: FAQ, Abschnitt Kapitalerträge: Pauschbetrag, Steuerabzug und Überprüfung. Ältere Einkommensgrenzen und Formularzeilen der Seite nicht übernommen.
  6. Investmentsteuergesetz, § 16: Investmenterträge; ergänzende Rechtsgrundlage, Suchindex-Auszüge geprüft. Die Einordnung von Investmenterträgen ist auch in § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG belegt.
  7. BMF, EStH 2025, Anhang 19 II, Randnummer 261: gemeinsame und einzelne Aufträge bei Ehegatten/Lebenspartnern; Suchindex-Auszug gelesen.
  8. BMF, EStH 2025, Anhang 19 II, Randnummern 257-260: elektronisches Verfahren, Änderungen, Jahresbezug und Grenze 31. Januar; zusammenhängenden Suchindex-Auszug gelesen.
  9. ELSTER: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025, Anlage KAP: Überprüfung, Steuerbescheinigungen und bereits genutzter Pauschbetrag. Keine noch ungeprüften Formularzeilen für 2026 genannt.

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Allgemeines Finanzwissen, keine individuelle Anlageberatung. Finanzprodukte können zu Verlusten führen.