Tommy Cash · Finanzen einfach erklärt. Deutschland · Stand: 7. Oktober 2026
Die Vorabpauschale ist ein nach gesetzlichen Regeln berechneter Investmentertrag, den du in Deutschland schon vor dem Verkauf deiner ETF-Anteile versteuern musst, soweit keine Befreiung oder Verrechnung greift. Sie ist nicht der Steuerbetrag und auch keine Auszahlung auf dein Konto. [1][2]
Du kannst also eine Steuerabbuchung sehen, obwohl du weder Anteile verkauft noch Geld aus dem ETF erhalten hast. Das wirkt zunächst ungewohnt. Wenn du die Rechnung und den Zeitpunkt kennst, kannst du dich darauf vorbereiten.
Hier geht es um ETFs im Privatvermögen einer in Deutschland steuerpflichtigen Person. Für andere Länder, Betriebsvermögen und besondere steuerliche Situationen gelten gegebenenfalls andere Regeln.
1. Warum gibt es eine Vorabpauschale?
Ein thesaurierender ETF behält seine Erträge im Fonds und legt sie wieder an. Ein ausschüttender ETF zahlt Erträge an dich aus.
Mit der Vorabpauschale werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Erträge steuerlich erfasst, die noch nicht ausgezahlt wurden. Dabei wird weder deine gesamte Kurssteigerung besteuert noch einfach eine angenommene Rendite auf dein Depot angewendet. Die Berechnung folgt einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren. [1][2]
Auch ein ausschüttender ETF kann eine Vorabpauschale auslösen, wenn seine Ausschüttungen den maßgeblichen Basisertrag nicht abdecken. Ausschüttend bedeutet deshalb nicht automatisch: keine Vorabpauschale. [2]
2. Welches Jahr gehört zu welchem Basiszins?
Der Basiszins ist der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte jährliche Rechenzins. Er leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er ist weder deine ETF-Rendite noch der Zinssatz deines Verrechnungskontos. [1]
Für das Berechnungsjahr 2026 beträgt er 3,20 Prozent. Die Vorabpauschale für 2026 gilt erst am ersten Werktag des folgenden Jahres als zugeflossen. Der steuerliche Zufluss liegt damit im Januar 2027. „Zufluss“ bedeutet hier: Der Ertrag wird dir steuerlich zugerechnet; es muss dafür kein Geld ausgezahlt werden. [3]
Zum Vergleich: Für das Berechnungsjahr 2025 galt ein Basiszins von 2,53 Prozent. Diese Vorabpauschale wurde am 2. Januar 2026 steuerlich zugerechnet. Eine Abbuchung Anfang 2026 gehört also nicht zur Vorabpauschale für die Wertentwicklung des Jahres 2026. [4]
Für die Vorabpauschale 2026 ist damit der Freistellungsauftrag des Zuflussjahres 2027 relevant. Der tatsächliche Buchungstag deiner Bank kann vom gesetzlichen Zuflussdatum abweichen. [1][6]
3. Die Rechnung: erst der Ertrag, dann die Steuer
Der Basisertrag ist die rechnerische Ausgangsgröße. Dafür wird der Anfangswert der betreffenden Anteile mit dem Basiszins und dem gesetzlichen Faktor 70 Prozent multipliziert. Anschließend greift eine Begrenzung auf die Jahreswertsteigerung zuzüglich Ausschüttungen. Ausschüttungen werden danach abgezogen; eine negative Vorabpauschale entsteht nicht. [1][2]
Der Anfangswert richtet sich nach dem Rücknahmepreis zu Jahresbeginn. Das ist der Preis, zu dem ein Fonds Anteile zurücknimmt. Wird keiner festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an seine Stelle. Für die Begrenzung zählen der erste und letzte im Kalenderjahr festgesetzte Preis. [1]
Eigenes Modell für einen unveränderten, ganzjährig gehaltenen Bestand:
- Rechnerischer Basisertrag = Anfangswert × Basiszins × 0,70.
- Jahresergebnis = Endwert − Anfangswert + Ausschüttungen.
- Begrenzter Basisertrag = höchstens dieses Jahresergebnis.
- Vorabpauschale = begrenzter Basisertrag − Ausschüttungen, mindestens null.
Verwende dabei die tatsächlichen Ausschüttungsbeträge vor deinem persönlichen Steuerabzug. Einlagen, Nachkäufe und Verkäufe sind keine Wertentwicklung. Deshalb funktioniert die Rechnung nicht einfach mit dem gesamten Depotstand vom 1. Januar und 31. Dezember, wenn du zwischenzeitlich Geld investiert oder entnommen hast.
4. Beispiel für 2026: Die Begrenzung greift
Eigene Modellrechnung, kein realer ETF und keine Prognose: Du hältst einen unveränderten ETF-Bestand bereits seit dem Vorjahr und bis zum Ende von 2026. Sein Anfangswert beträgt 15.000 Euro, sein Endwert 15.150 Euro. Du erhältst 120 Euro Ausschüttungen, die nicht wieder angelegt werden.
Der Basiszins von 3,20 Prozent ist eine veröffentlichte Größe. Endwert und Ausschüttungen sind frei gewählte Rechenannahmen. Am 7. Oktober 2026 steht die tatsächliche Jahreswertentwicklung noch nicht fest.
| Rechenschritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Rechnerischer Basisertrag | 15.000 € × 3,20 % × 0,70 | 336,00 € |
| Wertsteigerung | 15.150 € − 15.000 € | 150,00 € |
| Jahresergebnis einschließlich Ausschüttungen | 150 € + 120 € | 270,00 € |
| Begrenzter Basisertrag | kleinerer Betrag aus 336 € und 270 € | 270,00 € |
| Vorabpauschale | 270 € − 120 € | 150,00 € |
Die Begrenzung verhindert hier, dass der höhere rechnerische Basisertrag vollständig angesetzt wird. Die Vorabpauschale beträgt 150 Euro. Diesen Betrag musst du nicht an die Bank überweisen. Erst daraus wird die mögliche Steuer berechnet.
Was bewirkt die Teilfreistellung?
Die Teilfreistellung nimmt einen Teil der Investmenterträge von der Besteuerung aus. Bei einem steuerlich qualifizierten Aktienfonds sind im Privatvermögen 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Dafür muss der Fonds die gesetzlichen Aktienfonds-Voraussetzungen erfüllen; die Bezeichnung ETF allein reicht nicht. Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine Anlage von fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen gemäß den Anlagebedingungen. [5]
Wir nehmen für unser Beispiel einen solchen Aktienfonds an:
150 € Vorabpauschale × 70 % steuerpflichtiger Anteil = 105 €
Ohne verfügbaren Freistellungsbetrag, ohne verrechenbare Verluste und ohne Kirchensteuer rechnen wir mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Zusammen entspricht das rechnerisch 26,375 Prozent des steuerpflichtigen Betrags. [7]
105 € × 26,375 % = rund 27,69 € Steuer einschließlich Solidaritätszuschlag
Bankseitige Cent-Rundungen können das Ergebnis geringfügig verändern. Die Besteuerung der 120 Euro Ausschüttungen erfolgt separat und ist in den 27,69 Euro nicht enthalten. Handelsgebühren und Sonderfälle bleiben im Modell außen vor; laufende Fondskosten werden nicht nochmals abgezogen, weil sie bereits die Anteilpreise beeinflussen.
Achte auf die zwei verschiedenen 70-Prozent-Werte: Der gesetzliche Faktor 0,70 gehört zur Berechnung des Basisertrags. Die 70 Prozent nach Teilfreistellung ergeben sich hier erst später aus der Aktienfonds-Einstufung. Es sind zwei getrennte Rechenschritte.
5. Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Bleibt ein thesaurierender ETF im Jahresvergleich unverändert oder sinkt sein Anteilpreis, entsteht bei diesem Bestand keine positive Vorabpauschale. Bei ausschüttenden Fonds müssen die Ausschüttungen mitgerechnet werden. Decken sie den begrenzten Basisertrag bereits ab, bleibt ebenfalls keine Vorabpauschale übrig. [1][2]
Zwei eigene Varianten zum Beispiel, weiterhin ohne Käufe und Verkäufe:
- Endwert 16.000 Euro, Ausschüttungen 120 Euro: Das Jahresergebnis von 1.120 Euro begrenzt den Basisertrag von 336 Euro nicht. Die Vorabpauschale beträgt 216 Euro.
- Endwert 14.800 Euro, Ausschüttungen 120 Euro: Das Jahresergebnis beträgt −80 Euro. Es entsteht keine positive Vorabpauschale. Die Ausschüttung kann trotzdem steuerpflichtig sein.
Unterscheide außerdem: Keine Vorabpauschale und kein Steuerabzug sind nicht dasselbe. Eine positive Vorabpauschale kann durch einen ausreichenden Freistellungsauftrag oder passende Verlustverrechnung ohne Abbuchung bleiben. [6]
6. Was gilt bei einem Kauf während des Jahres?
Im Erwerbsjahr wird die Vorabpauschale für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat um ein Zwölftel gekürzt. Der Kaufmonat zählt mit. Bei einem Kauf im September liegen acht volle Monate davor; es bleiben vier Zwölftel. Es geht um Monate, nicht um die genaue Zahl der gehaltenen Tage. [1]
Eigenes Zusatzbeispiel: Für eine im September gekaufte Tranche ergibt die Jahresrechnung vor Zeitkürzung eine Vorabpauschale von 336 Euro. Dann werden daraus:
336 € × 4/12 = 112 € Vorabpauschale
Die 336 Euro stammen hier aus 15.000 Euro Anfangswert der betreffenden Stückzahl × 3,20 Prozent × 0,70. Wir nehmen keine Ausschüttungen und einen Endwert von 16.000 Euro an; die Begrenzung greift deshalb nicht. Der Anfangswert ist der Jahresanfangspreis dieser Stückzahl, nicht automatisch der im September gezahlte Kaufbetrag.
Bei einem Sparplan entstehen mehrere Kauftranchen, also getrennt erworbene Anteilsmengen. Für sie gelten unterschiedliche Zeitanteile. Eine einzige Rechnung mit deiner Jahressparsumme reicht dann nicht. Diese vereinfachten Beispiele bilden auch unterjährige Verkäufe und besondere Fondsvorgänge nicht ab.
7. Wird beim späteren Verkauf nochmals derselbe Ertrag besteuert?
Beim Verkauf wird der Gewinn um die während deiner Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert. Dabei zählen sie in voller Höhe vor Teilfreistellung. Es wird der angesetzte Ertrag abgezogen, nicht einfach die früher gezahlte Steuer zurückerstattet. Das gilt auch, wenn damals ein Freistellungsauftrag den Steuerabzug verhindert hat. [8]
Eigenes vereinfachtes Beispiel: Dein Verkaufsgewinn vor dieser Korrektur beträgt 2.000 Euro. Während der Besitzzeit wurden insgesamt 500 Euro Vorabpauschalen angesetzt. Es bleiben 1.500 Euro. Bei unverändert geltender Aktienfonds-Teilfreistellung sind davon 70 Prozent, also 1.050 Euro, steuerpflichtig – vor weiteren Befreiungen oder Verrechnungen.
Bewahre Abrechnungen auf. Bei einem Depotübertrag solltest du prüfen, ob auch die steuerlichen Anschaffungsdaten und die angesetzten Vorabpauschalen korrekt übernommen wurden. Die tatsächliche spätere Steuer hängt unter anderem von deinem Verkaufsergebnis und den dann geltenden Regeln ab.
8. So bereitest du dich auf die Abbuchung vor
Schritt 1: Prüfe die Mitteilung deiner Depotbank. Auf welches Berechnungsjahr bezieht sie sich? Welcher Basiszins wurde verwendet? Vergleiche Bestand, Ausschüttungen und Teilfreistellung mit deinen Unterlagen.
Schritt 2: Prüfe den Freistellungsauftrag für das Zuflussjahr. Im Hauptbeispiel müssten für die Vorabpauschale 105 Euro steuerpflichtiger Ertrag abgedeckt sein, nicht 150 Euro Vorabpauschale und nicht 27,69 Euro Steuer. Die Einrichtung und Verteilung auf mehrere Banken behandelt Freistellungsauftrag einfach erklärt: Einrichten und auf mehrere Banken verteilen. [6]
Schritt 3: Halte bei möglichem Steuerabzug ausreichend Guthaben bereit. Das Verrechnungskonto ist das Geldkonto, über das dein Depotanbieter Wertpapierzahlungen abwickelt. Beachte den vom Anbieter genannten Termin und Zahlungsweg. Der endgültige Betrag hängt auch von anderen Erträgen und Verrechnungen ab.
Bei einem deutschen steuerabführenden Depotinstitut erfolgt der Abzug grundsätzlich durch das Institut. Für die Steuer auf einen Ertrag ohne Auszahlung musst du nötigenfalls Geld bereitstellen. Fehlende Kontodeckung beseitigt die Steuerschuld nicht; scheitert der Einzug, kann eine Meldung und Nachforderung durch das Finanzamt folgen. [9]
Bei einem Auslandsdepot ohne deutschen Steuerabzug kannst du selbst für die Erklärung der Erträge zuständig sein. Verlasse dich nicht allein darauf, dass der Anbieter deutschsprachig auftritt. [7]
Der typische Fehler: Vorabpauschale mit Steuer verwechseln
Eine Abrechnung mit 150 Euro Vorabpauschale bedeutet nicht, dass 150 Euro abgebucht werden. Prüfe die Rechnung in dieser Reihenfolge: Vorabpauschale, Teilfreistellung, Freistellungsauftrag beziehungsweise Verlustverrechnung und erst dann Steuer.
Du musst die Bankberechnung nicht vollständig selbst nachbauen. Mit diesen Schritten kannst du aber nachvollziehen, was auf deiner Abrechnung steht und welche Angaben du bei Unklarheiten nachfragen solltest.
Tommy-Cash-Merksatz: Die Vorabpauschale ist ein steuerlich angesetzter Ertrag. Wie viel Geld du dafür brauchst, ergibt sich erst nach Teilfreistellung, Verrechnung und Steuerberechnung.
Deine Checkliste zum Jahreswechsel
- Ich unterscheide Berechnungsjahr und steuerliches Zuflussjahr.
- Ich verwende den Basiszins des Berechnungsjahres.
- Ich berücksichtige Ausschüttungen und die gesetzliche Begrenzung.
- Ich prüfe bei neuen Käufen die monatliche Zeitkürzung.
- Ich kenne die steuerliche Fondseinstufung und Teilfreistellung.
- Ich prüfe Freistellungsauftrag und möglichen Guthabenbedarf.
- Ich bewahre die Abrechnung für einen späteren Verkauf auf.
Dieser Beitrag erklärt allgemeine deutsche Steuerregeln für ETF-Anteile im Privatvermögen. Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Besondere Fondsvorgänge, Altbestände und persönliche Sonderfälle sind nicht vollständig abgebildet.
Quellen – getrennt vom Artikeltext
Abruf und Abgleich: 7. Oktober 2026. Gesetzestexte wurden direkt gelesen. Die beiden BMF-Schreiben waren über indexierte Originalquellen recherchierbar; direkte HTML-/PDF-Abrufe lieferten wiederholt Fehler. Basiszinssätze und Jahreszuordnung wurden mit den verfügbaren Originalquellen abgeglichen. Keine Anbieterwerbung als fachliche Schlussfolgerung übernommen.
- Investmentsteuergesetz § 18: Berechnung, Begrenzung, Erwerbsmonate und Zufluss.
- BVI: FAQ zur Vorabpauschale. Ergänzende Erklärung des Fondsverbands; rechtlich maßgeblich ist das Gesetz.
- BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026: Basiszins zum 2. Januar 2026. Basiszins 3,20 Prozent; Berechnungsjahr 2026, Zuflussjahr 2027.
- BMF-Schreiben vom 10. Januar 2025: Basiszins zum 2. Januar 2025. Basiszins 2,53 Prozent; Zufluss 2. Januar 2026.
- InvStG § 20: Teilfreistellung und § 2 Absatz 6: Aktienfonds.
- EStG § 44a: Abstandnahme vom Steuerabzug sowie § 20: Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung.
- EStG § 32d: Steuertarif und Erklärung nicht dem Steuerabzug unterliegender Erträge sowie SolzG § 4: Zuschlagsatz.
- InvStG § 19 Absatz 1: Abzug angesetzter Vorabpauschalen beim Verkauf.
- EStG § 44 Absatz 1 und 1b: Steuerabzug, Geldbereitstellung und fehlgeschlagener Einzug.
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