Tommy Cash · Finanzen einfach erklärt.
Deutschland · Stand: 8. Oktober 2026

Wenn du Bitcoin oder Ether mit Euro kaufst, entsteht dadurch noch kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Verkaufst oder tauschst du die Coins später, kann das anders aussehen. Bei solchen Kryptowerten im Privatvermögen sind vor allem Kaufdatum, Gegenwert und Kosten entscheidend. Auch ein Tausch zwischen zwei Kryptowährungen zählt als Veräußerung. [1][2]

Du musst dafür nicht jeden steuerlichen Sonderfall kennen. Beginne mit einer einfachen Frage: Was ist bei deinem Vorgang tatsächlich passiert?

Dieser Beitrag richtet sich an deutsche Privatanleger mit Privatvermögen. Er erklärt die Grundfälle rund um direkt gehaltene Kryptowährungen. Kauf und sichere Verwahrung sind Thema von Bitcoin kaufen und verwahren: Börse, Broker, Wallet und Seed verständlich erklärt.

Aktueller Hinweis: Das BMF hat am 30. September 2026 einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte veröffentlicht. Ein Referentenentwurf ist ein Vorschlag eines Ministeriums, noch kein geltendes Gesetz. Vorgesehen ist eine Zuordnung bestimmter Krypto-Einkünfte zum Kapitalvermögen. Die folgenden Erklärungen beziehen sich auf das derzeit geprüfte Recht; für spätere Vorgänge müssen Gesetzesstand und mögliche Übergangsregeln erneut geprüft werden. [7]

1. Kaufen, verkaufen, tauschen: der Unterschied

Eine Veräußerung bedeutet hier, dass du einen Kryptowert gegen eine Gegenleistung abgibst. Diese Gegenleistung muss kein Euro-Betrag sein. [1]

Vorgang Einordnung im einfachen Privatfall
Bitcoin mit Euro kaufen Anschaffung; Kaufdatum und Kosten festhalten
Bitcoin gegen Euro verkaufen Veräußerung; Gewinn und Haltedauer prüfen
Bitcoin gegen Ether tauschen Bitcoin veräußert, Ether neu angeschafft
Mit Bitcoin eine Ware bezahlen Veräußerung gegen eine Ware
Dieselben Coins zwischen eigenen Wallets verschieben Reiner Eigenübertrag; kein Verkauf der übertragenen Coins

Eine Wallet dient dem Zugriff auf deine Kryptowerte. Beim reinen Eigenübertrag bleibst du wirtschaftlicher Eigentümer. Daraus folgt: Das ursprüngliche Kaufdatum und die Anschaffungskosten werden für die übertragenen Coins fortgeführt. Diese Einordnung setzt voraus, dass wirklich nur der Aufbewahrungsort wechselt. Ein Tausch, eine Überlassung an Dritte oder ein neues Finanzprodukt ist gesondert zu prüfen. [1][2]

Eigenes Beispiel: Du kaufst 0,02 Bitcoin und verschiebst sie später von deinem Börsenkonto in deine eigene Wallet. Die Verschiebung ist kein neuer Kauf. Eine separat in Coins bezahlte Netzwerkgebühr solltest du trotzdem als eigenen Vorgang erfassen; sie ist keine mitübertragene Menge.

2. Was bedeutet die einjährige Haltefrist?

Für direkt gehaltene Bitcoin oder Ether im Privatvermögen greift grundsätzlich § 23 Einkommensteuergesetz, kurz EStG. Er regelt private Veräußerungsgeschäfte. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein. Bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr fällt der Verkauf solcher Coins grundsätzlich nicht unter diese Besteuerung. [2][3]

Gemeint ist die Haltedauer der verkauften Menge. Ein Kalenderjahreswechsel reicht nicht aus.

Eigenes Datumsbeispiel: Du kaufst am 10. Januar 2025 Bitcoin. Ein Verkauf am 10. Januar 2026 liegt noch nicht außerhalb der Jahresfrist. Am 11. Januar 2026 ist mehr als ein Jahr vergangen. Das Beispiel betrifft einen gewöhnlichen Kauf und Verkauf direkt gehaltener Coins im Privatvermögen, ohne zwischenzeitlichen Tausch oder Sonderprodukt.

Hast du später weitere Coins gekauft, haben diese ihr eigenes Kaufdatum. Beim Tausch beginnt für die neu erhaltenen Coins eine neue Haltefrist. [1]

Eine lange Haltedauer schützt außerdem nicht vor Kursverlusten. Eine steuerliche Regel ist keine Aussage darüber, ob du mit deiner Anlage Geld verdienst.

3. Wie berechnest du den Gewinn mit Gebühren?

Der Gewinn ist nicht der gesamte Betrag, den du beim Verkauf erhältst. Du ziehst die Anschaffungskosten und die dem Verkauf zuzuordnenden Kosten ab. Kaufgebühren gehören zu den Anschaffungsnebenkosten. Verkaufskosten mindern das Ergebnis; dieselbe Gebühr darf nicht doppelt abgezogen werden. [2][3]

Eigenes Rechenbeispiel mit angenommenen Euro-Gebühren:

  • Kauf am 15. Februar 2026: 0,05 Bitcoin für 2.000 Euro, dazu 20 Euro Kaufgebühr.
  • Verkauf am 15. September 2026: dieselbe Menge für 3.500 Euro, dazu 30 Euro Verkaufsgebühr.
  • Anschaffungskosten: 2.000 + 20 = 2.020 Euro.
  • Nettoverkaufserlös: 3.500 − 30 = 3.470 Euro.
  • Gewinn: 3.470 − 2.020 = 1.450 Euro.

Der Verkauf liegt innerhalb der Jahresfrist. Wenn dies dein einziger relevanter Vorgang im Kalenderjahr ist, wird die unten erklärte Freigrenze erreicht. Der Gewinn unterliegt grundsätzlich deinem persönlichen Einkommensteuertarif, nicht pauschal der 25-prozentigen Abgeltungsteuer für Kapitalerträge. Wie hoch deine zusätzliche Steuer tatsächlich ist, hängt von deiner gesamten steuerlichen Situation ab. [2][3]

Die Rechnung nutzt erfundene Kauf- und Verkaufspreise, keine historischen Kurse und keine Prognose. Weitere Geschäfte, Verlustverrechnung und individuelle Steuermerkmale sind nicht eingerechnet. Einen Spread, also eine bereits im ausgeführten Kauf- oder Verkaufskurs enthaltene Handelsspanne, ziehst du nicht noch einmal als separat angenommene Gebühr ab.

4. Warum 1.000 Euro kein Freibetrag sind

Seit dem Veranlagungsjahr 2024 gilt für private Veräußerungsgeschäfte eine Freigrenze von 1.000 Euro. Steuerfrei bleibt der relevante Gesamtgewinn nur, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Ab genau 1.000 Euro ist grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig. [2][3]

Ein Freibetrag würde dagegen einen Betrag freistellen und nur den darüberliegenden Teil übrig lassen. Genau so funktioniert diese Freigrenze nicht.

Eigene Grenzbeispiele, jeweils ohne weitere relevante Geschäfte:

  • 999,99 Euro Gesamtgewinn: unter der Freigrenze.
  • 1.000 Euro Gesamtgewinn: die gesamten 1.000 Euro sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • 1.450 Euro Gesamtgewinn: grundsätzlich 1.450 Euro, nicht nur 450 Euro.

Die Grenze gilt pro Person und Kalenderjahr für alle relevanten privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Sie gilt nicht pro Coin, Börse oder Verkauf. Dazu können beispielsweise auch steuerlich relevante Goldverkäufe gehören. Gewinne aus Verkäufen außerhalb der maßgeblichen Frist fließen nicht in diesen Gesamtgewinn ein. Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge ist eine andere Regel. [3]

5. Ein Tausch kann Gewinn auslösen, ohne dass Euro fließen

Eigenes Beispiel ohne Gebühren: Du kaufst 0,02 Bitcoin für 800 Euro. Vier Monate später tauschst du die gesamte Menge gegen 0,5 Ether. Zum Tauschzeitpunkt beträgt der maßgebliche Euro-Gegenwert 1.100 Euro.

Der Bitcoin-Gewinn beträgt 1.100 − 800 = 300 Euro. Für die erhaltenen 0,5 Ether beginnt eine neue Haltedauer; ihre Anschaffungskosten betragen in diesem vereinfachten Beispiel 1.100 Euro. [1][4]

Ob du die 300 Euro versteuern musst, ergibt sich erst zusammen mit deinen anderen relevanten privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres. Angenommen, dort kommen weitere 750 Euro Gewinn hinzu: 300 + 750 = 1.050 Euro. Damit ist die Freigrenze erreicht.

Das praktische Problem: Du hast möglicherweise einen steuerpflichtigen Gewinn, obwohl der Gegenwert weiter in Kryptowerten steckt. Sinkt Ether danach, verschwindet der zuvor entstandene Bitcoin-Gewinn nicht automatisch. Ein späterer steuerlich anerkannter Verlust muss gesondert geprüft werden.

Bei einem Stablecoin, einem Kryptowert mit angestrebter Bindung etwa an den US-Dollar, ist der Name ebenfalls kein Steuerfreibrief. Ein Tausch dorthin ist kein reiner Eigenübertrag. Prüfe die rechtliche Ausgestaltung und den Euro-Gegenwert.

6. Mehrere Käufe und Verluste richtig zuordnen

Wenn du denselben Coin mehrfach kaufst, musst du zuordnen können, welche Menge verkauft wurde. Ausgangspunkt ist die Einzelbetrachtung: konkret identifizierbare Anschaffungen werden einzeln verfolgt. Ist das nicht möglich, kommt für die Haltedauer FiFo, „First in, first out“, zum Einsatz: zuerst gekaufte Coins gelten als zuerst verkauft. Für die Bewertung ist dann grundsätzlich die Durchschnittsmethode vorgesehen; vereinfachend darf ebenfalls FiFo genutzt werden. Das BMF sieht eine walletbezogene Betrachtung und eine grundsätzlich beizubehaltende Methode vor. [2][4]

Eigenes FiFo-Beispiel, ohne Gebühren: In einer Wallet kaufst du im März 0,1 Ether für 200 Euro und im Juni weitere 0,1 Ether für 250 Euro. Im September verkaufst du 0,1 Ether für 300 Euro. Bei durchgehend angewandtem FiFo entfallen darauf die 200 Euro aus März; der Gewinn beträgt 100 Euro. Die Juni-Menge bleibt mit ihren Anschaffungsdaten bestehen.

Lass bei einem Walletwechsel die Kaufhistorie mitwandern. Eine Software, die den Eingang als Neukauf verbucht, kann sonst die falsche Haltedauer berechnen.

Verluste: Ein bloßer Kursrückgang ist noch kein Veräußerungsverlust. Anerkannte Verluste nach § 23 lassen sich grundsätzlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, nicht mit deinem Gehalt oder beliebigen Kapitalerträgen. Unter den gesetzlichen Bedingungen sind Rück- oder Vorträge innerhalb dieser Einkunftsart möglich. Ein Verkauf außerhalb der Jahresfrist liefert im einfachen Coin-Fall auch keinen nach § 23 nutzbaren Verlust. [3]

7. Staking, Lending und Mining brauchen eine eigene Prüfung

Passives Staking bedeutet hier: Du stellst Coins für ein Staking-Verfahren bereit, ohne selbst an der Blockerstellung mitzuwirken, und erhältst dafür zusätzliche Coins. Das BMF ordnet solche Erträge regelmäßig § 22 Nummer 3 EStG zu, den sonstigen Einkünften aus Leistungen. Lending, die entgeltliche Überlassung von Kryptowerten an andere, behandelt es ebenfalls nach dieser Vorschrift. [4]

Wichtig bei Lending: Beim BFH ist das Verfahren VIII R 22/25 anhängig. Es betrifft gerade die Frage, ob Lending-Erträge zu den Kapitalerträgen nach § 20 oder den sonstigen Leistungen nach § 22 gehören. Die Verwaltungsauffassung ist daher keine abschließend geklärte Einordnung für jedes Angebot. [6]

Für Einkünfte nach § 22 Nummer 3 gilt eine eigene Freigrenze: weniger als 256 Euro im Kalenderjahr. Genau 256 Euro sind nicht mehr darunter. Sie betrifft die entsprechenden Einkünfte insgesamt, nach abziehbaren zugehörigen Kosten, und ist von der 1.000-Euro-Grenze für Veräußerungsgeschäfte zu trennen. [3]

Eigenes Staking-Beispiel nach der beschriebenen Verwaltungsauffassung: Du erhältst zusätzliche Coins mit einem Euro-Wert von 300 Euro beim steuerlich maßgeblichen Zugang. Ohne zugehörige abziehbare Kosten und ohne andere Leistungseinkünfte liegen die Einkünfte über der 256-Euro-Freigrenze. Verkaufst du diese zusätzlichen Coins später innerhalb eines Jahres für 360 Euro, sind die 60 Euro Wertzuwachs als eigener Veräußerungsvorgang zu prüfen. Gebühren bleiben hier unberücksichtigt. Zugang und späterer Verkauf sind zwei getrennte Vorgänge. [4]

Für Currency- und Payment-Token, also die hier betrachteten gewöhnlichen Zahlungs- und Tauschtoken, verlängert die Nutzung für Staking oder Lending nach Verwaltungsauffassung die Veräußerungsfrist nicht auf zehn Jahre. Das macht die laufenden Erträge aber nicht steuerfrei. [2]

Mining und eigene Blockerstellung sind andere Tätigkeiten. Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, hängt unter anderem von Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht ab. Betriebsvermögen folgt anderen Regeln. Auch Airdrops, also Token-Zuteilungen, NFTs als individuell unterscheidbare Token und komplexe dezentrale Finanzangebote dürfen nicht ungeprüft in den einfachen Privatverkauf eingeordnet werden. Für NFTs und Liquidity Mining enthält das BMF-Schreiben von 2025 noch keine umfassende Behandlung. [2][4]

8. Bitcoin im Namen bedeutet nicht dieselbe Besteuerung

Ein Derivat ist ein Finanzvertrag, dessen Wert von einem Basiswert wie Bitcoin abhängt. Bei einem CFD handelst du beispielsweise einen Differenzausgleich, statt Bitcoin direkt zu kaufen. Solche Termingeschäfte können unter § 20 EStG fallen; die Coin-Haltefrist gilt dafür nicht einfach mit. [3]

Ein börsengehandeltes Krypto-Schuldprodukt ist wiederum ein Anspruch gegen einen Herausgeber, kein unmittelbarer Coin-Bestand. Bei Schuldverschreibungen unterscheidet das BMF insbesondere zwischen Kapitalforderungen und bestimmten reinen Sachleistungsansprüchen. Deshalb lässt sich weder „immer Abgeltungsteuer“ noch „immer nach einem Jahr steuerfrei“ auf sämtliche Krypto-ETNs oder -ETPs übertragen. Ein ETP ist der Oberbegriff für börsengehandelte Produkte; ein ETN ist eine börsengehandelte Schuldverschreibung. [4]

Prüfe vor der steuerlichen Einordnung, was du rechtlich hältst. Produktbedingungen, Auszahlungs- und Lieferansprüche sind dafür aussagekräftiger als die Werbebezeichnung.

9. So hältst du deine Unterlagen nachvollziehbar

Du brauchst eine Historie, mit der sich jeder Vorgang und die Herkunft der verkauften Menge erklären lassen. Ein Steuerreport kann helfen. Er ersetzt aber weder fehlende Transaktionen noch eine Plausibilitätsprüfung. Auch verwendete Kurse und Berechnungseinstellungen müssen nachvollziehbar sein. [2][4]

Schritt 1: Vorgänge zeitnah sichern. Exportiere Transaktionslisten aller genutzten Börsen und sichere Belege sowie Wallet-Transaktionen. Bewahre die ursprünglichen Dateien zusätzlich zur bearbeiteten Übersicht auf.

Schritt 2: Jeden Vorgang eindeutig beschreiben. Halte Datum und Uhrzeit mit Zeitzone, Vorgangsart, Coin und Menge, Euro-Gegenwert, Kursquelle, Plattform oder Wallet sowie Gebühren mit Währung und Euro-Wert fest. Beim Tausch gehören beide Seiten in die Aufzeichnung.

Schritt 3: Eigenüberträge verknüpfen. Verbinde Ausgang und Eingang über Transaktionskennung und Wallet-Zuordnung. Übernimm ursprüngliches Kaufdatum und Kosten. Erfasse in Coins bezahlte Gebühren separat; ihr Einsatz kann selbst steuerlich relevant sein.

Schritt 4: Ergebnisse abstimmen. Prüfe Bestände, fehlende Daten, doppelte Imports und die verwendete Zuordnungsmethode. Ein scheinbarer Gewinn von null Euro hilft nicht, wenn der Kaufbeleg fehlt.

Schritt 5: Erklärung nach der Einkunftsart vorbereiten. Steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne gehören grundsätzlich in die Anlage SO, den Erklärungsteil für sonstige Einkünfte. Produktabhängige Kapitalerträge und gewerbliche Vorgänge gehören nicht automatisch dorthin. [2]

Fehlen Kaufdaten oder Euro-Werte, kennzeichne die Lücke und rekonstruiere sie mit belastbaren Belegen. Erfinde keine Kurse und setze fehlende Anschaffungskosten nicht stillschweigend auf null. Bei offenen Produktfragen, Lending, gewerblichen Anzeichen oder größeren Datenlücken ist fachliche Steuerberatung sinnvoll.

Der typische Fehler: nur die Euro-Auszahlung prüfen

Ein Jahresbericht über Ein- und Auszahlungen zeigt nicht unbedingt alle steuerlichen Vorgänge. Tauschgeschäfte, Zahlungen und zusätzliche Coins können dabei fehlen.

Beginne deshalb mit der vollständigen Transaktionshistorie. Ordne danach Produkt, Vorgang, Kosten und Haltedauer zu. Erst dann ergibt eine Jahressumme Sinn.

Tommy-Cash-Merksatz: Prüfe zuerst, was du hältst und was passiert ist. Rechne danach den Gewinn und prüfe die Frist. Ein Krypto-Tausch kann genauso wichtig sein wie ein Verkauf gegen Euro.

Deine Checkliste

  • Ich unterscheide direkt gehaltene Coins von Derivaten und Schuldprodukten.
  • Ich habe Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte und Eigenüberträge getrennt erfasst.
  • Kaufdatum, Menge, Euro-Wert und Gebühren sind nachvollziehbar.
  • Bei mehreren Käufen ist die Zuordnung der verkauften Menge dokumentiert.
  • Ich prüfe die 1.000-Euro-Freigrenze für alle relevanten privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen.
  • Staking, Lending und mögliche gewerbliche Tätigkeiten sind gesondert eingeordnet.
  • Fehlende Daten und offene Rechtsfragen sind sichtbar.
  • Vor späteren Vorgängen prüfe ich Gesetzesänderungen und Übergangsregeln erneut.

Wenn du deine Vorgänge sauber festhältst, wird die Steuerfrage überschaubarer. Du musst nicht alles auf einmal lösen. Wichtig ist, dass deine Unterlagen zeigen, was tatsächlich passiert ist.

Allgemeine steuerliche Orientierung für Deutschland, keine individuelle Steuerberatung oder verbindliche Rechtsauskunft. Die konkrete Behandlung hängt vom Sachverhalt und vom jeweils geltenden Recht ab.


Quellen und fachlicher Prüfstand

Tatsächlicher Abruf und Abgleich: 8. Oktober 2026. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung sind voneinander zu unterscheiden. Alle Beispiele sind eigene Modellfälle; Preise und Mengen sind Annahmen.

  1. Bundesfinanzhof: Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22. Direkter Coin-Erwerb und Veräußerung, einschließlich Tausch; Volltext gelesen.
  2. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: FAQ Kryptowerte. Jahresfrist, Freigrenze, FiFo, Gewerbe und Nachweise; Volltext gelesen.
  3. Einkommensteuergesetz, aktuelle konsolidierte Gesamtausgabe, insbesondere §§ 20, 22 und 23. Relevante Gesetzespassagen gelesen. Die Einzelparagraphen waren im Direktabruf nicht erreichbar; geprüft wurde die Gesamtausgabe.
  4. BMF-Schreiben vom 06.03.2025, amtlicher Abdruck im EStH 2025, Anhang 4. Insbesondere Rn. 48/48a, 54–66, 81–86 und 87 ff. BMF-Erläuterung zur Neufassung. Abrufgrenze: Direkter Volltext-/PDF-Abruf lieferte Serverfehler. Geprüft wurden erreichbare amtliche Suchauszüge zu den einschlägigen Abschnitten und der Abgleich mit Berlin und Gesetz. Kein vollständiger PDF-Zugriff behauptet.
  5. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg: Besteuerung von Kryptowährungen. Volltext gelesen; ergänzender Abgleich zu Zahlung, Haltedauer und Dokumentation. Die dortige verkürzte Angabe „999 Euro“ wurde nicht übernommen: Der Gesetzestext nennt weniger als 1.000 Euro und umfasst damit auch 999,99 Euro.
  6. Bundesfinanzhof: anhängiges Verfahren VIII R 22/25. Erreichbare Verfahrensseite gelesen; Einordnung von Lending-Erträgen nach § 20 oder § 22 noch Gegenstand des Verfahrens.
  7. BMF: Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, Referentenentwurf, 30.09.2026. Amtlicher Suchauszug gelesen; direkter Seitenabruf mit Serverfehler. Entwurfsstatus und Reformziel berücksichtigt, keine Detail- oder Bestandsschutzregel aus einem ungelesenen Entwurfs-PDF übernommen.

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Allgemeines Finanzwissen, keine individuelle Anlageberatung. Finanzprodukte können zu Verlusten führen.